Bin ich nach dem GwG Verpflichtet ?
Nach §2 GwG Abs. 1 Nr. 14, 16 sind die aufgeführten Branchen "Verpflichtete"
und müssen sich daher an diverse Vorgaben halten.
Sobald Sie die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen (auch bei einzelnen Kunden) gehören Sie zu den "Verpflichteten".

Autohäuser & Juweliere
Güterhändler gelten bei Annahme von Bargeldzahlungen von >10.000€ (auch Teilzahlungen und
Stückelungen die insgesamt 10.000€ oder mehr ergeben) als Verpflichtete

Steuerberater
- Gründung, Erwerb oder Verkauf von Unternehmen
- Tätigkeiten im
Zusammenhang mit Immobiliengeschäften - Verwaltung von Vermögenswerten
- Steuerliche Gestaltung mit Auslandsbezug
- Bereitstellung eines Treuhandkontos
- Repräsentation gegenüber Behörden bei Verdacht auf Geldwäsche

Immobilienmakler
Immobilienmakler sind immer
Verpflichtete, wenn sie die
Vermittlung von Kaufverträgen über Immobilien oder
Grundstücke anbieten und/oder durchführen.
4 Pflichten aus dem Geldwäschegesetz
Einige Pflichten aus dem GwG sind für Verpflichtete, unabhängig von der Branche, identisch.
Um eine vollständige Auflistung der jeweiligen Verpflichtungen zu erstellen ist immer eine
persönliche Beratung notwendig da sich, je nach Branche, weitere Verpflichtungen ergeben!
Die nachfolgende Auflistung zeigt 4 Pflichten die für alle Berufsgruppen identisch sind
(keine vollständige Auflistung).
01
Identifizierung von
Kunden (§10 GwG)
- Kunden müssen
angemessen identifiziert &
dokumentiert werden
(§11 GwG) - Der wirtschaftlich
Berechtigte und ggf. die auftretende Person ist ebenfalls zu identifizieren (§11 GwG)
02
Erstellung einer
Risikoanalyse (§5 GwG)
- Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zu identifizieren und zu bewerten
- Die Risikofaktoren des GwG sind darin zu berücksichtigen
- Die Risikoanalyse muss regelmäßig aktualisiert werden
03
Aufbewahrungs- und
Aufzeichnungspflichten
(§8 GwG)
alle relevanten Dokumente,
Informationen und Unterlagen die bei der Identifizierung des Kunden erstellt und eingeholt wurden müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden.
04
Abgabe von Verdachts-
meldungen (§43 GwG)
Liegen Tatsachen oder
Verdachtsmomente vor, die auf einen Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, ist unverzüglich, unabhängig der Höhe der Transaktion, eine Verdachtsmeldung an die FIU über das Onlineportal abzugeben.